„Chapter 11“-Verfahren als Vorbild für das deutsche Insolvenzrecht?

Frankfurt am Main, den 17. November 2009   – Die im Koalitionsvertrag vorgeschlagene Reform des Insolvenzrechts nimmt die Amerikanische Handelskammer in Deutschland (AmCham Germany) zum Anlass, das US-Insolvenzrecht mit dem deutschen Insolvenzrecht zu vergleichen. Mit Blick auf die aktuell steigenden Insolvenzzahlen wird deutlich, wie wichtig die Verbesserungen im Unternehmensinsolvenzrecht gerade in der Krise sind. „Sanieren statt liquidieren muss das Motto lauten“, so Dr. Mark C. Hilgard, Partner bei Mayer Brown LLP und Vorsitzender des Corporate and Business Law Committee von AmCham Germany.

Sowohl das US-Verfahren nach Chapter 11 als auch die deutsche Insolvenzordnung mit dem Insolvenzplanverfahren ermöglichen es, in Schieflage geratene Unternehmen zu reorganisieren. Grundsätzlich gehen beide Verfahren davon aus, dass eine Sanierung erfolgreicher ist, wenn sich alle Beteiligten auf eine Lösung einigen, die speziell auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten ist.

Das US-Insolvenzrecht und das deutsche unterscheiden sich vom Grundsatz her. Einige Punkte im US-Recht könnten auch für das deutsche Recht sinnvoll sein. Daher hält AmCham Germany es für sinnvoll, einen Vergleich zu ziehen und abzuwägen, welche Elemente aus dem US-Insolvenzrecht in das deutsche Insolvenzrecht einfließen könnten.

Rechtzeitiger Verfahrensbeginn eröffnet bessere Chancen auf Sanierung
Das US „Chapter 11“-Verfahren schützt vor dem Zugriff der Gläubiger und hält die Möglichkeit bereit, Verbindlichkeiten zu reduzieren. Im US-Insolvenzrecht wird das von den betroffenen Unternehmen als Privileg empfunden. Eine rechtzeitige Einleitung der Verfahren und Einigung zwischen Gläubigern und betroffenem Unternehmen, wie es das US-Verfahren vorsieht, eröffnet vielfach gute Sanierungschancen.

Hingegen zeigt die Praxis im deutschen Insolvenzverfahren, dass der Antrag auf Insolvenzeröffnung häufig erst dann erfolgt, wenn das Unternehmen bereits stark überschuldet und zahlungsunfähig ist und sich somit die Chancen auf eine Sanierung verringern. Von der Möglichkeit des Insolvenzantrages wegen drohender Zahlungsunfähigkeit wird in der Praxis in Deutschland zu wenig Gebrauch gemacht. Bei einer Änderung des deutschen Insolvenzrechts muss das Ziel sein, kriselnde Unternehmen zu motivieren, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Zugriff der Gläubiger auf den Schuldner reduzieren nach US-Vorbild
Der nach „Chapter 11"erfolgende Reorganisationsplan spielt in den USA eine bedeutende Rolle. Der Reorganisationsplan sieht Möglichkeiten vor, sich über die Ablehnung der Sanierung durch einzelne Gläubiger hinwegzusetzen.

Der deutsche Insolvenzplan sieht hingegen nur vor, dass sich unter strengen Voraussetzungen über eine Ablehnung des Plans durch eine Gläubigergruppe hinweggesetzt werden kann. Die Übernahme der amerikanischen Regel nach „Chapter 11“ könnte sich im deutschen Recht vor allem bei Ablehnung des Plans durch einzelne Gläubiger als hilfreich erweisen.

Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten in der Insolvenz
Ein Baustein zur erfolgreichen Sanierung eines Unternehmens mit Hilfe des Insolvenzrechtes im US-Recht liegt darin, dass es erleichterte Möglichkeiten der Kreditaufnahme im Verfahren gibt. Gerade für längere Fortführungs- und Sanierungszeiträume im Rahmen des Insolvenzplans könnten erleichterte Kreditaufnahme und –absicherungsmöglichkeiten die notwendige Liquidität generieren.

Weitere Unterschiede gibt es im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans, z.B. Dept-Equity-Swap und Beschränkungen der Eigentümerrechte.

Die ausführliche Stellungnahme mit detaillierten Ausführungen über die Unterschiede der beiden Gesetze und Verfahren des Corporate and Business Law Committee von AmCham Germany zu diesem Thema finden Sie hier.


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